Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Sozialwerk des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes e. V.” Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister unter Reg.-Nr. VR 14421 (Amtsgericht Köln) eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er arbeitet im sozialen Sinne ohne konfessionelle, partei- oder verbandspolitische Bindung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Insbesondere hat der Verein folgende Aufgaben:
– Unterstützung von betroffenen Opfern in Zusammenhang mit gegen sie verübter Gewalt- und Straftaten sowie deren bedürftiger Angehörigen;
– Unterstützung von Menschen, die unverschuldet durch Krankheiten oder Unglücksfälle in eine schwerwiegende Notlage geraten sind;
– Beistand für Opfer und deren Angehörige in Katastrophenfällen.
2. Der Verein ist zur Entgegennahme von Spenden berechtigt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder haben bei Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Landes- oder Bezirksverband des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes; jede aktive und pensionierte Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher oder deren Angehörige werden, sowie jede natürliche oder juristische Person, die sich verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern.
2. Der Willen zur Mitgliedschaft wird begründet durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung.
3. Über die Aufnahme als Mitglied in das Sozialwerk entscheidet der Vorstand durch Annahme.
4. Die Mitgliedschaft erlischt außer im Falle des Todes:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres;
b) durch Ausschluss auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens;
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der von der Mitgliederversammlung festgelegte Beitrag länger als 2 Jahre säumig ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von weiteren 4 Wochen ausgeglichen wurde. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung in der Mitgliederliste hingewiesen werden.
5. Über einen Ausschluss oder die Streichung in der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Im Falle b) muss dem Betroffenen jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen vor dem beabsichtigten Ausschlusstermin gegeben werden.
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) der Beirat;
c) das Kuratorium;
d) die Mitgliederversammlung.
§ 5
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem oder der
a) Vorsitzenden, dem oder der
b) stellvertretenden Vorsitzenden – und dem oder
c) der Geschäftsführer(in)
d) dem oder der dritten Vorsitzenden.
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstellt jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht.
3. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Mitglieder als ehrenamtliche Vertrauensleute zu berufen.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Gleichstand entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines oder einer dritten Vorsitzenden erfolgt nur bei Bedarf und auf Antrag durch die Mitgliederversammlung. Ab einer Mitgliederzahl von 1000 ist dieses Vorstandsamt zwingend zu besetzen. Die Wahl erfolgt im Rahmen der turnusmäßigen Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, so findet eine Nachwahl statt.
6. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand ihrer Vorstandsaufgaben kann die Mitgliederversammlung eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 6
Der Beirat
1. Dem Beirat gehören an:
a) der/die Vorsitzende des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes e. V.;
b) die Vorsitzenden der jeweiligen Landesverbände;
c) der Schriftleiter der Deutschen Gerichtsvollzieher Zeitung.
2. Der Beirat übt beratende Funktion aus und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.
§ 6a
Das Kuratorium
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Bildung eines Kuratoriums ins Leben rufen.
Das Kuratorium berät den Vorstand in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Sozialwerks. Darüber hinaus fördern die Mitglieder des Kuratoriums die Verbindung der Hilfsorganisation zu Partnern und Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft, Sport, Medizin, der Wirtschaft und dem öffentlichen Leben. Wird ein Kuratorium gebildet, so haben die Mitglieder in Absprache mit dem Vorstand eine eigene Geschäftsordnung zu verabschieden.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Im Geschäftsjahr, das identisch ist mit dem Kalenderjahr, findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder diese durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Deutschen Gerichtsvollzieher Zeitung (DGVZ) einzuberufen und im Internet anzuzeigen.
Einzelmitglieder erhalten zudem im Rahmen der selben Frist eine gesonderte Einladung per E-Mail, sofern sie ihre aktuelle E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben. Ist eine aktuelle E-Mail-Adresse nicht bekannt, erfolgt keine gesonderte Einladung auf dem Postweg. In diesem Fall reicht eine Einladung nach Ziffer 3, Satz 1, aus.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-Versammlung nach Ziffer 3, Satz 1, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Acht.
5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem oder der Vorsitzenden oder vertretungsweise einem anderen Vorstandsmitglied.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt
a) allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes, insbesondere über die Verteilung der vorhandenen Mittel im Einzelfall, Höchstsumme, Mindestreserven und Rechnungslegung.
b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
d) Änderungen der Satzung.
Allerdings kann eine Satzungsänderung = d) entgegen Ziffer 4 nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
7. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit der Mitglieder.
8. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom oder von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 7a
Wahlausschuss
Sofern Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern anstehen, ist ein Wahlausschuss aus drei Mitgliedern zu wählen, der dann die ordnungsgemäßen Wahlen leitet. Die drei Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen oder eine Vorsitzende(n). Während des Wahlprocederes obliegt dem /der Vorsitzenden des Wahlausschusses die Leitung der Mitgliederversammlung. |
§ 8
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei ordentliche Kassenprüfer und für deren mögliche Verhinderung oder Ausscheidens während der Wahlperiode, gleichzeitig zwei weitere “Ersatzkassenprüfer” Alle Kassenprüfer haben das Recht, die Kassenbelege und die Buchhaltung jederzeit einzusehen. Sie haben den Kassenbericht zu überprüfen und einen schriftlichen Kassenprüfungsbericht auf jeder Mitgliederversammlung vorzulegen.
2. Die Wiederwahl sowohl der Kassenprüfer als auch der Ersatzkassenprüfer ist nur einmal möglich.
3. Die Wahlen der ordentlichen Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer haben in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
§ 9
Vertretungsmacht
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die dritte Vorsitzende.
§ 10
Finanzierung
Der Verein erhebt keine festen Beiträge. Der Mitgliederversammlung obliegt es jedoch, einen regelmäßigen festen Jahresbeitrag zu beschließen. Im Übrigen finanziert er sich aus Spenden oder sonstigen finanziellen Zuwendungen.
§ 11
Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das noch vorhandene Vermögen dem Förderkreis für krebskranke Kinder und Jugendliche Bonn e. V. oder dessen Rechtsnachfolger zu, der es ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.